In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 13. Dezember 2023 hält die Vorinstanz fest, gemäss Art. 1 SADV sei der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Kollektivunterkunft eine Pauschale von CHF 382.00 als Grundbedarf ausgerichtet worden. Weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester und Mutter per 1. September 2023 in eine individuelle Unterkunft gewechselt haben, sei eine Neuberechnung des Grundbedarf notwendig gewesen. Gemäss Art. 2 SADV belaufe sich der Grundbedarf von Personen in individuellen Unterkünften bei einer Haushaltsgrösse von drei Personen auf CHF 432.00 pro Person (bzw. CHF 1’295.00 pro Haushalt).