4.1 Verfügung vom 11. Oktober 2023 In der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2023 führt die Vorinstanz zunächst aus, die Ausgangssituation zur Berechnung der finanziellen Unterstützung habe sich per 1. September 2023 wie folgt verändert: Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrer Mutter von der Kollektivunterkunft in eine eigene Wohnung gezogen. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin informiert, dass die veränderten Verhältnisse zu einer Neuberechnung der Sozialhilfe führen würden. So werde die Beschwerdeführerin per 1. September 2023 mit einem Grundbedarf für Personen in individuellen Unterkünften unterstützt.