3.4 Der Grundbedarf für Personen in einer individuellen Unterkunft wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt (Art. 2 SADV). Einzig in Zweck-Wohngemeinschaften entfallen die Synergieeffekte grösstenteils. Bei der Berechnung des Grundbedarfs ist deshalb – unabhängig von der Anzahl Personen im Haushalt – auf den Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt bzw. für die jeweilige Unterstützungseinheit (z.B. Elternteil mit Kind in einer Wohngemeinschaft) abzustellen. Wobei dieser um 7 % reduziert wird.16 Auch die ordentliche Sozialhilfe orientiert sich bei der Bemessung des Grundbedarfs an der Haushaltsgrösse (vgl. Art. 8 Abs. 2 SHV).