Auf diese Weise wird den im Zusammenhang mit dem GBL zu berücksichtigenden Synergieeffekten, die im Rahmen von familiär verbundenen Personen auch unabhängig vom Zivilstand anfallen, angemessen Rechnung getragen. Junge Erwachsene bilden aufgrund ihrer Volljährigkeit analog zur ordentlichen Sozialhilfe immer eine eigene Unterstützungseinheit, auch wenn sie mit ihren Eltern in der gleichen Kollektivunterkunft leben.15