Zudem bilden auch stabile Konkubinate und ihre gemeinsamen Kinder eine Unterstützungseinheit. Von einem stabilen Konkubinat darf in diesem Zusammen hang – abweichend zur Definition eines stabilen Konkubinats im Zusammenhang mit der Festlegung eines Konkubinatsbeitrags – dann ausgegangen werden, wenn das Paar ein gemeinsames Kind hat oder aber die Beziehung bereits seit zwei Jahren ununterbrochen Bestand hatte. Auf diese Weise wird den im Zusammenhang mit dem GBL zu berücksichtigenden Synergieeffekten, die im Rahmen von familiär verbundenen Personen auch unabhängig vom Zivilstand anfallen, angemessen Rechnung getragen.