Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2023.GSI.3029 / ang, mbo Beschwerdeentscheid vom 31. Januar 2024 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführerin gegen B.___ Vorinstanz betreffend Überprüfung Sozialhilfebudget (Verfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2023) 1/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3029 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist vorläufig aufgenommen in der Schweiz und wird seit dem 6. April 2021 vom B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 2. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 verfügte die Vorinstanz aufgrund des Auszugs der Beschwerdeführerin aus der Kollektivunterkunft in eine individuelle Unterkunft Folgendes: 1. Ihr Sozialhilfebudget ändert sich per 1.09.2023 aufgrund der veränderten persönlichen Verhältnisse. 2. Die Berechnung der Sozialhilfeleistungen und deren Aufteilung auf die einzelnen Budgetposten wollen Sie bitte dem beiliegenden Grundlagenbudget Oktober 2023 vom 9.10.2023 entnehmen, welches einen integrierten Bestandteil der vorliegenden Verfügung darstellt. 3. Dem beigelegten Grundlagenbudget vom 9. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL, fortan: Grundbedarf) für Personen in individuellen Unterkünften in einem Dreipersonenhaushalt von CHF 431.65 pro Mo- nat erhält. 4. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 8. November 2023 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr der Grund- bedarf für Personen in einem Einpersonenhaushalt zu gewähren. 5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,2 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 6. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 13. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Vgl. angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2023; Asylentscheid vom 1. September 2022 (Vorakten) 2 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 2/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3029 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG3). Diese Verfügung ist gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2023. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 8. November 2023 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 VRPG4). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Oktober 2023. Streitgegen- stand und damit zu prüfen ist die Höhe des Grundbedarfs der Beschwerdeführerin. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV5). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi- gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV6). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das 3 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 6 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 3/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3029 SHG7 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV8, SADV9 und SHV10). Weiter werden die ge- setzlichen Grundlagen konkretisiert durch die Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich (Version 13 vom 14. November 2021). Dieses Arbeitspapier wird gestützt auf die geltenden rechtlichen Grundlagen im Austausch zwischen den regionalen Partnern und der Abteilung Asyl- und Flüchtling (AF) der GSI laufend überprüft, angepasst und ergänzt.11 Bei den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich handelt es sich somit nicht um einen Recht- satz, sondern um vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen, welche eine einheitliche Handhabung des Verwaltungsermessens sicherstellen sollen.12 Verwaltungsverordnungen entfalten grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit verpflichtende Wirkung. Für die Gerichte sind sie zwar nicht verbindlich, aber gemäss der bundesgerichtlichen Praxis dennoch zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen; das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von der Verwaltungsverordnung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der recht- lichen Vorgaben darstellt. Eine allfällige Abweichung müsste deshalb begründet werden.13 Die nach- folgend im Zusammenhang mit der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe relevanten Konkretisierun- gen der Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich erweisen sich als über- zeugende Konkretisierungen der rechtlichen Vorgaben und als dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, weshalb keine Gründe vorlie- gen, um von den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich abzuweichen. 3.2 Das SAFG regelt unter anderem die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Personen im laufenden Asylver- fahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, kön- nen Asylsozialhilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreu- ung, Vermittlung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistun- gen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbedarf, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Der Grundbedarf dient zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, die Bekleidung, die Hygiene sowie für die persönlichen Auslagen (Art. 23 Abs. 1 SAFV). 7 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 8 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 9 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 10 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 11 Kantonale Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich, Ziff. 1 12 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2017, § 41 N. 13 13 Vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f. 4/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3029 Die GSI hat in der SADV die genauen Beträge festgelegt (Art. 23 Abs. 2 SAFV). Dabei wird unter- schieden zwischen Personen in einer Kollektivunterkunft und Personen in einer individuellen Unter- kunft. 3.3 Der Grundbedarf für Personen in Kollektivunterkünften richtet sich unabhängig vom Alter nach Unterstützungseinheiten (Art. 1 SADV). Die Unterstützungseinheit umfasst Personen, die zu- sammenwohnen und welche miteinander in einer Rechtsbeziehung stehen, sich also von Gesetzes wegen gegenseitigen Beistand schulden und gegenseitig unterhaltspflichtig sind. Ehepaare unterlie- gen der gegenseitigen Unterhaltspflicht, ebenso eingetragene Partner oder Eltern, die gegenüber ih- ren Kindern unterhaltspflichtig sind.14 Zudem bilden auch stabile Konkubinate und ihre gemeinsamen Kinder eine Unterstützungseinheit. Von einem stabilen Konkubinat darf in diesem Zusammen hang – abweichend zur Definition eines stabilen Konkubinats im Zusammenhang mit der Festlegung eines Konkubinatsbeitrags – dann ausgegangen werden, wenn das Paar ein gemeinsames Kind hat oder aber die Beziehung bereits seit zwei Jahren ununterbrochen Bestand hatte. Auf diese Weise wird den im Zusammenhang mit dem GBL zu berücksichtigenden Synergieeffekten, die im Rahmen von familiär verbundenen Personen auch unabhängig vom Zivilstand anfallen, angemessen Rechnung getragen. Junge Erwachsene bilden aufgrund ihrer Volljährigkeit analog zur ordentlichen Sozialhilfe immer eine eigene Unterstützungseinheit, auch wenn sie mit ihren Eltern in der gleichen Kollektivunterkunft le- ben.15 3.4 Der Grundbedarf für Personen in einer individuellen Unterkunft wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt (Art. 2 SADV). Einzig in Zweck-Wohngemeinschaften entfallen die Synergieeffekte grösstenteils. Bei der Berechnung des Grundbedarfs ist deshalb – unabhängig von der Anzahl Personen im Haushalt – auf den Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt bzw. für die jeweilige Unterstützungseinheit (z.B. Elternteil mit Kind in einer Wohngemeinschaft) abzustellen. Wo- bei dieser um 7 % reduziert wird.16 Auch die ordentliche Sozialhilfe orientiert sich bei der Bemessung des Grundbedarfs an der Haushaltsgrösse (vgl. Art. 8 Abs. 2 SHV). Für den Vollzug der ordentlichen Sozialhilfe verweist Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlich auf die SKOS-Richtlinien17 in der Fassung der fünf- ten Ausgabe vom 1. Januar 2021. Obwohl die SKOS-Richtlinien vorliegend nicht anwendbar sind, können die nachfolgenden Erläuterungen zur Zweck-Wohngemeinschaft respektive zur Wohn- und Lebensgemeinschaft aufgrund der vergleichbaren Ausgangslagen analog beigezogen werden. Die SKOS-Richtlinien definieren eine Zweck-Wohngemeinschaft als Gemeinschaft von Personen, die mit dem Ziel zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und die Fi- nanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend 14 Kantonale Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich, Ziff. 5.1 15 Kantonale Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich, Ziff. 5.7 16 Kantonale Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich, Ziff. 5.7 17 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 5/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3029 getrennt.18 Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind etwa eine weitgehende räumliche Tren- nung der benutzten Räume, häufige Abwesenheit der Mitbewohnenden, das Bewohnen einer Man- sarde mit Mitbenützung der Küche oder ein Untermietverhältnis.19 Keine Zweck-Wohngemeinschaften sind hingegen familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften. Darunter fallen Paare oder Grup- pen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausü- ben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Kon- kubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern).20 Indizien für eine familienähnliche Wohngemeinschaft sind beispielsweise langjährige Wohngemeinschaften mit den gleichen Personen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten. Entscheidend sind die Verhältnisse im Einzelfall (z.B. besondere persönliche Ver- bundenheit) und eine Gesamtwürdigung der Umstände.21 Das Vorliegen oder Fehlen eines einzelnen Indizes kann indes nicht ausschlaggebend sein – vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich.22 Das Halten getrennter Schlafzimmer und die getrennte Einnahme von Mahlzeiten ist auch bei vielen Gemeinschaftshaushalten, wie etwa im Familienverband, nicht unüblich und rechtfer- tigt allein keine andere Betrachtungsweise.23 Das zentrale Kriterium, ob eine Wohngemeinschaft als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft und damit als Mehrpersonenhaushalt zu behandeln ist, ist die gemeinsame Ausübung und Finanzierung aller oder mindestens wichtiger Haushaltsfunkti- onen wie Essen, Waschen und Reinigen.24 Massgebend ist somit inwieweit tatsächlich gemeinschaft- lich gewirtschaftet wird, da nur dieser Umstand zu Spareffekten führt.25 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Verfügung vom 11. Oktober 2023 In der angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2023 führt die Vorinstanz zunächst aus, die Aus- gangssituation zur Berechnung der finanziellen Unterstützung habe sich per 1. September 2023 wie folgt verändert: Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrer Mutter von der Kollektivunterkunft in eine eigene Wohnung gezogen. Die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin informiert, dass die veränderten Verhältnisse zu einer Neuberechnung der Sozialhilfe führen würden. So werde die Beschwerdeführerin per 1. September 2023 mit einem Grundbedarf für Personen in individuellen Unterkünften unterstützt. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die 18 Ziff. C.3.2 der SKOS-Richtlinien, Erläuterung b 19 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4; Wizent, Sozialhilfe- recht, 2. Auflage 2023, N. 674 20 Ziff. C.3.1 der SKOS-Richtlinien, Erläuterung b 21 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4; Wizent, a.a.O., N. 674 22 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4 23 Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.2. 24 Leben in einer Wohngemeinschaft: Wie berechnet sich der Grundbedarf?, SKOS Praxisbeispiel ZESO 1/15 S. 8 25 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4 6/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3029 Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Argumente gegen die Veränderung vorbringen können. Wei- ter weist die Vorinstanz auf die Möglichkeit hin, weitere Leistungen (insbesondere situationsbedingte Leistungen) zu beantragen.26 4.2 Beschwerde vom 8. November 2023 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 8. November 2023 vor, dass sie seit dem 1. September 2023 einen Grundbedarf in der Höhe von CHF 432.00 erhalte. Zusammen mit ihrer Schwester und ihrer Mutter erhalte sie jetzt das Geld als Familientarif (Dreipersonenhaushalt). Die Familienmitglieder würden ihre Rechnungen individuell bezahlen und aufgrund verschiedener Ernäh- rungsformen auch selbständig kochen. Aufgrund dessen hätte sie lieber den individuellen Tarif (Ein- personenhaushalt). Sie hätten auch in der Kollektivunterkunft als Familie zusammen in einem Zimmer gelebt und dennoch den Grundbedarf für Einzelpersonen erhalten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie jetzt den Familientarif erhalten würden. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die CHF 50.00, welche sie jetzt gegenüber dem Grundbedarf in der Kollektivunterkunft mehr erhalte, nicht ausreichen würden, um durch den Monat zu kommen. Sie ersuche daher um Überprüfung ihres Sozialhilfebudgets. 4.3 Beschwerdevernehmlassung vom 13. Dezember 2023 In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 13. Dezember 2023 hält die Vorinstanz fest, gemäss Art. 1 SADV sei der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Kollektivunterkunft eine Pauschale von CHF 382.00 als Grundbedarf ausgerichtet worden. Weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwes- ter und Mutter per 1. September 2023 in eine individuelle Unterkunft gewechselt haben, sei eine Neu- berechnung des Grundbedarf notwendig gewesen. Gemäss Art. 2 SADV belaufe sich der Grundbe- darf von Personen in individuellen Unterkünften bei einer Haushaltsgrösse von drei Personen auf CHF 432.00 pro Person (bzw. CHF 1’295.00 pro Haushalt). Sollten der Beschwerdeführerin Mehrkos- ten für ärztlich verschriebene Diäten entstehen, könnten diese als situationsbedingte Leistungen bei der Vorinstanz geltend gemacht werden. 5. Würdigung 5.1 Die vorläufig aufgenommene Beschwerdeführerin arbeitet seit 1. September 2022 als Mitar- beiterin mit unregelmässigem Pensum in einem Restaurant.27 Mit dem Einkommen aus der Arbeitstä- tigkeit ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, hinreichend für ihren Lebensunterhalt aufzukom- men. Sie hat demnach Anspruch auf Asylsozialhilfe im Sinne von Art. 18 Abs. 1 SAFG. Gemäss dem 26 Vgl. angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2023 27 Arbeitsvertrag für Mitarbeiter/in mit unregelmässigem Pensum vom 1. August 2022 (Vorakten) 7/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3029 Unterstützungsbudget richtet die Vorinstanz der Beschwerdeführerin monatliche Unterstützungsbei- träge aus, während die Beschwerdeführerin ihren Lohn gegenüber der Vorinstanz abgetreten hat.28 5.2 Bis zum 31. August 2023 lebte die 34-jährige Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer 32-jährigen Schwester und ihrer 56-jährigen Mutter in einer Kollektivunterkunft.29 Aufgrund ihrer Voll- jährigkeit bildeten die drei Frauen keine Unterstützungseinheit und haben daher je einen Grundbedarf von CHF 382.00 pro Person erhalten.30 Die Beschwerdeführerin lebt seit dem 1. September 2023 zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einer individuellen Unterkunft.31 Während sich der Grundbedarf in der Kollektivunterkunft nach Unterstützungseinheiten richtet, ist bei individuellen Un- terkünften wie vorliegend die Haushaltsgrösse massgebend. Gemäss den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich kann bei einer Zweck-Wohngemeinschaft von diesem Grundsatz abgewichen werden.32 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in einer Zweck-Wohngemeinschaft oder in einer familienähnlichen Wohngemeinschaft lebt, beziehungsweise ob ihr Grundbedarf auf der Basis eines Einpersonenhaus- halts oder auf der Basis eines Dreipersonenhaushalts zu bemessen ist. 5.3 Vorliegend besteht zwischen den drei Frauen eine nahe Verwandtschaft (Mutter mit volljäh- rigen Töchtern). Zudem leben sie in einer 3.5-Zimmerwohnung auf vergleichsweise engem Raum. Die Küche, das Wohnzimmer, die Waschküche, der Gartensitzplatz, die Toilette, sowie das Kellerabteil werden gemeinsam genutzt. Eine weitgehende Trennung der benutzten Räume fehlt. Es ist somit prima vista vom Vorliegen einer familienähnlichen Wohngemeinschaft auszugehen. Dass, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, die Mahlzeiten getrennt zubereitet werden und die eigenen Rech- nungen selbst bezahlt werden, ändert nichts daran, dass wichtige Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Waschen und Reinigen gemeinsam ausgeübt und finanziert werden, was zu Spareffekten führt. Auf- grund der vorliegenden Indizien und der gesamten Umstände muss daher davon ausgegangen wer- den, dass ein deutlich engeres Zusammenleben vorliegt als bei einer reinen Zweck-Wohngemein- schaft. Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen monatlichen Grundbedarf für Per- sonen in individuellen Unterkünften in einem Dreipersonenhaushalt von pauschal CHF 432.00 respek- tive aufgrund der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung der SADV ab dem 1. Januar 2024 CHF 445.00 (Art. 2 Abs. 2 SADV). 28 Sozialhilfebudget 01.10.2023 – 31.10.2023 (Beschwerdebeilage 1) 29 Ausweise für vorläufig aufgenommene Ausländer (Vorakten) 30 Vgl. Art. 1 Abs. 2 SADV 31 Vgl. Beschwerde vom 8. November 2023; angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2023; Untermietvertrag vom 4. September 2023 (Vorakten) 32 Vgl. Kantonale Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich, Ziff. 5.7 8/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3029 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen ist die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Oktober 2023 rechtmässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 8. November 2023 ist daher abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV33). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegend und wird somit grundsätzlich kosten- pflichtig. Praxisgemäss hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.34 Entspre- chend sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 33 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 34 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 9/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3029 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 8. November 2023 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10