5.3 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf das Rundschreiben des SEM vom 22. April 2022. Dieses Rundschreiben betrifft die Kantonszuweisung und den Kantonswechsel.32 Die darin enthaltene Definition der Kernfamilie betrifft die Kantonszuweisung und darf nicht mit der Definition der Unterstützungseinheit im Rahmen des Anspruchs auf Sozialhilfe verwechselt werden. Vorliegend war nicht zu prüfen, ob eine Kernfamilie gegeben ist, sondern ob eine Unterstützungseinheit im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung vorliegt. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Schreiben ändert Folglich an dem Geschriebenen, wonach eine familienähnliche Wohngemeinschaft zu bejahen ist, nichts.