Dass die Mahlzeiten getrennt zubereitet werden und die Beschwerdeführerin auf Hygiene achtet, ändert nichts daran, dass wichtige Haushaltsfunktionen wie Wohnen und Waschen gemeinsam ausgeübt und/oder finanziert werden, was zu Spareffekten führt. Aufgrund der vorliegenden Indizien und der gesamten Umstände muss daher davon ausgegangen werden, dass ein deutlich engeres Zusammenleben vorliegt als bei einer reinen Zweck-Wohngemeinschaft und eine familienähnliche Wohngemeinschaft gegeben ist.