5.2 Vorliegend lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer Enkelin, deren Mann und ihren zwei Urgrosskindern. Es besteht folglich eine nahe Verwandtschaft und eine besondere persönliche Verbundenheit zwischen der Beschwerdeführerin und der Familie ihrer Enkelin. Zudem leben sie zu fünft in einer 5.5-Zimmerwohnung auf eher engem Raum. Die Küche, das Wohnzimmer, wie auch ein Kleiderschrank werden gemeinsam genutzt. Eine häufige Abwesenheit der Mitbewohnenden fehlt, zumal es sich bei der Wohnung um die Familienwohnung der Familie der Enkelin handelt. Die Beschwerdeführerin wird in administrativen Belangen von ihrer Enkelin unterstützt und von dieser auch an Termine begleitet.