5.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Schutzstatus S und ist nicht in der Lage, selbständig hinreichend für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sie hat demnach Anspruch auf Asylsozialhilfe im Sinne von Art. 18 Abs. 1 SAFG. Die 78-jährige Beschwerdeführerin lebt seit dem 1. September 2023 bei ihrer Enkelin, deren Mann und ihren zwei Urgrosskindern.30 Der Grundbedarf für Personen in individuellen Unterkünften richtet sich nach der Haushaltsgrösse. Gemäss den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich kann bei einer Zweck-Wohngemein- schaft von diesem Grundsatz abgewichen werden.31 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die