Die nahe Verwandtschaft, der anfänglich fehlende Untermietvertrag, wie auch die Wohngegebenheiten zu fünft in einer 5,5-Zimmer- wohnung würden für eine familienähnliche Wohngemeinschaft sprechen. Sodann verfüge die Beschwerdeführerin über kein eigenes Bankkonto, sie teile sich einen Kleiderschrank und sei auf die administrative Unterstützung ihrer Enkelin angewiesen, welche sie auch an Termine bei der Vorinstanz begleite. Letztlich sei es unglaubwürdig, dass eine (Ur-)Grossmutter, welche zusammen mit ihrer Enkelin und ihren Urgrosskindern lebe, separat koche und einen eigenen Haushalt führe.