Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Enkelin, deren Ehemann und zwei Urenkelkindern und somit in einer familienähnlichen Konstellation lebe. Es sei für die Vorinstanz praktisch unmöglich, eine gemeinsame Haushaltsführung zu beweisen. Sie müsse sich auf Indizien abstützen. Die nahe Verwandtschaft, der anfänglich fehlende Untermietvertrag, wie auch die Wohngegebenheiten zu fünft in einer 5,5-Zimmer- wohnung würden für eine familienähnliche Wohngemeinschaft sprechen.