Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass sie in einer Zweck-Wohngemeinschaft lebe und ihr somit der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt zustehe und nicht auf ein Fünfpersonenhaushalt abgestellt werden dürfe. Sie lebe mit einer Familie zusammen, welche nicht als erweiterte Kernfamilie nach den Kriterien des Rundschreibens des SEM vom 22. April 2022 berücksichtigt werden könne. Zudem verfüge sie über ein separates Zimmer, ein Badezimmer, einen Kühlschrank und einen Teil des Kleiderschrankes. Sie führe den Haushalt eigenständig, bereite die Mahlzeiten für sich allein zu und achte auf Hygiene.