1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die Verfügungen unangemessen sind (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekte sind vorliegend die drei Budgetverfügungen der Vorinstanz vom 27. Oktober 2023. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Grundbedarf der Beschwerdeführerin für die Monate September, Oktober und November 2023 zu Recht auf CHF 336.80 festgesetzt hat.