2/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3020 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügungen ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG8). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.