Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2023.GSI.3020 / ang, mbo Beschwerdeentscheid vom 29. Februar 2024 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführerin gegen B.___ Vorinstanz betreffend Sozialhilfebudget (drei Verfügungen der Vorinstanz vom 27. Oktober 2023) 1/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3020 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) befindet sich seit dem 1. September 2023 in der Schweiz und verfügt über den Schutzstatus S.1 Sie wird seit dem 21. September 2023 vom B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.2 2. Mit drei Budgetverfügungen vom 27. Oktober 2023 legte die Vorinstanz den Grundbedarf für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin für die Monate September, Oktober und Novem- ber 2023 aufgrund eines Fünfpersonenhaushaltes auf monatlich CHF 336.80 fest.3 3. Gegen diese Verfügungen hat die Beschwerdeführerin am 6. November 2023 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt sie sinngemäss, die Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihr der Grundbe- darf für Personen in einem Einpersonenhaushalt zu gewähren. 4 4. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 4. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde.6 Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG7). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten sind drei Verfügungen der Vorinstanz vom 27. Oktober 2023. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 6. November 2023 zuständig. 1 Ausländerausweis S der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage) 2 Beschwerdevernehmlassung vom 4. Dezember 2023 3 Verfügungen vom 27. Oktober 2023 4 Beschwerde vom 6. November 2023 5 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 6 Beschwerdevernehmlassung vom 4. Dezember 2023 7 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 2/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3020 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügungen ohne Weiteres zur Beschwerde- führung befugt (Art. 65 VRPG8). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die Verfügungen unangemessen sind (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekte sind vorliegend die drei Budgetverfügungen der Vorinstanz vom 27. Okto- ber 2023. Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Grundbedarf der Beschwer- deführerin für die Monate September, Oktober und November 2023 zu Recht auf CHF 336.80 festge- setzt hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV9). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi- gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV10). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG11 sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV12, SADV13 und SHV14). Weiter werden die gesetzlichen Grundlagen konkretisiert durch die Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich (Version 13 vom 14. November 2021). Dieses Arbeitspapier wird gestützt auf die geltenden rechtlichen Grundlagen im Austausch zwischen den regionalen Partnern und der Abteilung Asyl- und Flüchtling (AF) der GSI laufend überprüft, angepasst und ergänzt.15 Bei den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich handelt es sich somit nicht um einen Recht- satz, sondern um vollzugslenkende Verwaltungsverordnungen, welche eine einheitliche Handhabung 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 9 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 10 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 11 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 12 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 13 Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich (SADV; BSG 861.111.1) 14 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 15 Kantonale Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich, Ziff. 1 3/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3020 des Verwaltungsermessens sicherstellen sollen.16 Verwaltungsverordnungen entfalten grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen übergeordneter und untergeordneter Verwaltungseinheit verpflichtende Wirkung. Für die Gerichte sind sie zwar nicht verbindlich, aber gemäss der bundesgerichtlichen Praxis dennoch zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen; das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von der Verwaltungsverordnung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der recht- lichen Vorgaben darstellt. Eine allfällige Abweichung müsste deshalb begründet werden.17 Die nach- folgend im Zusammenhang mit der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe relevanten Konkretisierun- gen der Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich erweisen sich als über- zeugende Konkretisierungen der rechtlichen Vorgaben und als dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, weshalb keine Gründe vorlie- gen, um von den Kantonalen Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich abzuweichen. 3.2 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts- bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asyl- gesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozial- hilfe beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 SAFG). Die Asylsozialhilfe ist in Art. 17 bis 26 SAFG geregelt. Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermitt- lung und Information sowie der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kosten- gutsprachen oder Gutscheinen (Art. 21 Abs. 1 SAFG). Die wirtschaftliche Hilfe umfasst den Grundbe- darf für den Lebensunterhalt, die medizinische Grundversorgung, eine Unterkunft, situationsbedingte Leistungen und Motivationszulagen (Art. 21 Abs. 2 SAFG). Die GSI hat in der SADV die genauen Beträge festgelegt (Art. 23 Abs. 2 SAFV). 3.3 Der Grundbedarf für Personen in einer individuellen Unterkunft wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt (Art. 2 SADV). Einzig in Zweck-Wohngemeinschaften entfallen die Synergieeffekte grösstenteils. Bei der Berechnung des Grundbedarfs ist deshalb – unabhängig von der Anzahl Personen im Haushalt – auf den Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt bzw. für die jeweilige Unterstützungseinheit (z.B. Elternteil mit Kind in einer Wohngemeinschaft) abzustellen. Wo- bei dieser um 7 % reduziert wird.18 Auch die ordentliche Sozialhilfe orientiert sich bei der Bemessung des Grundbedarfs an der Haushaltsgrösse (vgl. Art. 8 Abs. 2 SHV). Für den Vollzug der ordentlichen 16 Vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2017, § 41 N. 13 17 Vgl. zum Ganzen: BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f. 18 Kantonale Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich, Ziff. 5.7 4/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3020 Sozialhilfe verweist Art. 8 Abs. 1 SHV verbindlich auf die SKOS-Richtlinien19 in der Fassung der fünf- ten Ausgabe vom 1. Januar 2021. Obwohl die SKOS-Richtlinien vorliegend nicht anwendbar sind, können die nachfolgenden Erläuterungen zur Zweck-Wohngemeinschaft respektive zur Wohn- und Lebensgemeinschaft aufgrund der vergleichbaren Ausgangslagen analog beigezogen werden. Die SKOS-Richtlinien definieren eine Zweck-Wohngemeinschaft als Gemeinschaft von Personen, die mit dem Ziel zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Ausübung und die Fi- nanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt vorwiegend getrennt.20 Indizien für eine Zweck-Wohngemeinschaft sind etwa eine weitgehende räumliche Tren- nung der benutzten Räume, häufige Abwesenheit der Mitbewohnenden, das Bewohnen einer Man- sarde mit Mitbenützung der Küche oder ein Untermietverhältnis.21 Keine Zweck-Wohngemeinschaften sind hingegen familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften. Darunter fallen Paare oder Grup- pen, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) gemeinsam ausü- ben und/oder finanzieren, also zusammenleben, ohne eine Unterstützungseinheit zu bilden (z.B. Kon- kubinatspaare, Eltern mit volljährigen Kindern).22 Indizien für eine familienähnliche Wohngemeinschaft sind beispielsweise langjährige Wohngemeinschaften mit den gleichen Personen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten. Entscheidend sind die Verhältnisse im Einzelfall (z.B. besondere persönliche Ver- bundenheit) und eine Gesamtwürdigung der Umstände.23 Das Vorliegen oder Fehlen eines einzelnen Indizes kann indes nicht ausschlaggebend sein – vielmehr ist eine Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich.24 Das Halten getrennter Schlafzimmer und die getrennte Einnahme von Mahlzeiten ist auch bei vielen Gemeinschaftshaushalten, wie etwa im Familienverband, nicht unüblich und rechtfer- tigt allein keine andere Betrachtungsweise.25 Das zentrale Kriterium, ob eine Wohngemeinschaft als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft und damit als Mehrpersonenhaushalt zu behandeln ist, ist die gemeinsame Ausübung und Finanzierung aller oder mindestens wichtiger Haushaltsfunkti- onen wie Essen, Waschen und Reinigen.26 Massgebend ist somit inwieweit tatsächlich gemeinschaft- lich gewirtschaftet wird, da nur dieser Umstand zu Spareffekten führt.27 19 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 20 Ziff. C.3.2 der SKOS-Richtlinien, Erläuterung b 21 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4; Wizent, Sozialhilfe- recht, 2. Auflage 2023, N. 674 22 Ziff. C.3.1 der SKOS-Richtlinien, Erläuterung b 23 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4; Wizent, a.a.O., N. 674 24 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4 25 Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 2.2. 26 Leben in einer Wohngemeinschaft: Wie berechnet sich der Grundbedarf?, SKOS Praxisbeispiel ZESO 1/15 S. 8 27 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2021.26 vom 24. August 2021 E. 2.4 5/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3020 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 Argumente der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass sie in einer Zweck-Wohngemeinschaft lebe und ihr somit der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt zustehe und nicht auf ein Fünfperso- nenhaushalt abgestellt werden dürfe. Sie lebe mit einer Familie zusammen, welche nicht als erweiterte Kernfamilie nach den Kriterien des Rundschreibens des SEM vom 22. April 2022 berücksichtigt wer- den könne. Zudem verfüge sie über ein separates Zimmer, ein Badezimmer, einen Kühlschrank und einen Teil des Kleiderschrankes. Sie führe den Haushalt eigenständig, bereite die Mahlzeiten für sich allein zu und achte auf Hygiene. Die ausbezahlte Sozialhilfe würde jedoch nicht für Lebensmittel, warme Kleidung, Schuhe, Fahrtkosten und Medikamente ausreichen.28 4.2 Argumente der Vorinstanz Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Beschwerdeführerin in einem gemein- samen Haushalt mit ihrer Enkelin, deren Ehemann und zwei Urenkelkindern und somit in einer fami- lienähnlichen Konstellation lebe. Es sei für die Vorinstanz praktisch unmöglich, eine gemeinsame Haushaltsführung zu beweisen. Sie müsse sich auf Indizien abstützen. Die nahe Verwandtschaft, der anfänglich fehlende Untermietvertrag, wie auch die Wohngegebenheiten zu fünft in einer 5,5-Zimmer- wohnung würden für eine familienähnliche Wohngemeinschaft sprechen. Sodann verfüge die Be- schwerdeführerin über kein eigenes Bankkonto, sie teile sich einen Kleiderschrank und sei auf die administrative Unterstützung ihrer Enkelin angewiesen, welche sie auch an Termine bei der Vorinstanz begleite. Letztlich sei es unglaubwürdig, dass eine (Ur-)Grossmutter, welche zusammen mit ihrer En- kelin und ihren Urgrosskindern lebe, separat koche und einen eigenen Haushalt führe. Es lägen somit klare Indizien für eine familienähnliche Lebensgemeinschaft und somit für einen Fünfpersonenhaus- halts vor und folglich sei die Berechnung des Grundbedarfs korrekt vorgenommen worden.29 5. Würdigung 5.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Schutzstatus S und ist nicht in der Lage, selb- ständig hinreichend für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sie hat demnach Anspruch auf Asylso- zialhilfe im Sinne von Art. 18 Abs. 1 SAFG. Die 78-jährige Beschwerdeführerin lebt seit dem 1. Sep- tember 2023 bei ihrer Enkelin, deren Mann und ihren zwei Urgrosskindern.30 Der Grundbedarf für Personen in individuellen Unterkünften richtet sich nach der Haushaltsgrösse. Gemäss den Kantona- len Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich kann bei einer Zweck-Wohngemein- schaft von diesem Grundsatz abgewichen werden.31 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die 28 Beschwerde vom 6. November 2023 29 Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2023 30 Beschwerde vom 6. November 2023 31 Vgl. Kantonale Vorgaben und Praxishilfen im Asyl- und Flüchtlingsbereich, Ziff. 5.7 6/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3020 Beschwerdeführerin mit der Familie ihrer Enkelin in einer Zweck-Wohngemeinschaft oder in einer fa- milienähnlichen Wohngemeinschaft lebt, beziehungsweise ob ihr Grundbedarf auf der Basis eines Einpersonenhaushalts oder auf der Basis eines Fünfpersonenhaushalts zu bemessen ist. 5.2 Vorliegend lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer Enkelin, deren Mann und ihren zwei Ur- grosskindern. Es besteht folglich eine nahe Verwandtschaft und eine besondere persönliche Verbun- denheit zwischen der Beschwerdeführerin und der Familie ihrer Enkelin. Zudem leben sie zu fünft in einer 5.5-Zimmerwohnung auf eher engem Raum. Die Küche, das Wohnzimmer, wie auch ein Klei- derschrank werden gemeinsam genutzt. Eine häufige Abwesenheit der Mitbewohnenden fehlt, zumal es sich bei der Wohnung um die Familienwohnung der Familie der Enkelin handelt. Die Beschwerde- führerin wird in administrativen Belangen von ihrer Enkelin unterstützt und von dieser auch an Termine begleitet. Es ist somit prima vista vom Vorliegen einer familienähnlichen Wohngemeinschaft auszuge- hen. Die eigenständige Haushaltsführung, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, wird von ihr nicht weiter konkretisiert. Dass die Mahlzeiten getrennt zubereitet werden und die Beschwerdeführerin auf Hygiene achtet, ändert nichts daran, dass wichtige Haushaltsfunktionen wie Wohnen und Wa- schen gemeinsam ausgeübt und/oder finanziert werden, was zu Spareffekten führt. Aufgrund der vor- liegenden Indizien und der gesamten Umstände muss daher davon ausgegangen werden, dass ein deutlich engeres Zusammenleben vorliegt als bei einer reinen Zweck-Wohngemeinschaft und eine familienähnliche Wohngemeinschaft gegeben ist. 5.3 Die Beschwerdeführerin verweist in ihrer Beschwerde auf das Rundschreiben des SEM vom 22. April 2022. Dieses Rundschreiben betrifft die Kantonszuweisung und den Kantonswechsel.32 Die darin enthaltene Definition der Kernfamilie betrifft die Kantonszuweisung und darf nicht mit der Defini- tion der Unterstützungseinheit im Rahmen des Anspruchs auf Sozialhilfe verwechselt werden. Vorlie- gend war nicht zu prüfen, ob eine Kernfamilie gegeben ist, sondern ob eine Unterstützungseinheit im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung vorliegt. Das von der Beschwerdeführerin zitierte Schreiben ändert Folglich an dem Geschriebenen, wonach eine familienähnliche Wohngemeinschaft zu bejahen ist, nichts. 5.4 Demnach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen monatlichen Grundbedarf für Per- sonen in individuellen Unterkünften in einem Fünfpersonenhaushalt von pauschal CHF 336.80 res- pektive aufgrund der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Änderung der SADV ab dem 1. Ja- nuar 2024 CHF 347.00 (Art. 2 Abs. 2 SADV). 32 Rundschreiben: Schutzstatus S: Aktuelle Informationen zu Kantonszuweisung und Kantonswechsel vom 22. Ap- ril 2022, einsehbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/auslaender- bereich/aufenthaltsregelung.html (letztmals aufgerufen am 7. Februar 2024) 7/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3020 6. Ergebnis Nach dem Geschriebenen sind die Verfügungen der Vorinstanz vom 27. Oktober 2023 rechtmässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 6. November 2023 ist daher abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV33). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 7.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.34 Entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 33 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 34 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinweis auf BVR 2019 S. 360 8/9 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.3020 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 6. November 2023 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführerin, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9