5.5 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel in eine individuelle Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit zu Recht abgelehnt. Die Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2023 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 23. Oktober 2023 ist daher abzuweisen. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und 18 Empfehlungsschreiben vom 4. Juli 2023 (Beschwerdebeilage)