Selbst wenn eine individuelle Unterbringung, wie dies im Empfehlungsschreiben vom 4. Juli 2023 empfohlen wird, förderlich für die Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers wäre, erscheint vorliegend die Unterbringung des 47-jähri- gen Beschwerdeführers in der Kollektivunterkunft E.___ in Anbetracht der aktuellen Umstände, insbesondere der räumlichen Verhältnisse (Rückzugsmöglichkeit in Zweierzimmer) sowie der vorhandenen medizinisch/psychiatrischen Versorgung als zumutbar, mit anderen Worten liegt beim Beschwerdeführer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 45 Abs. 2 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuelle Unterkunft rechtfertigen würde.