Es ist daher davon auszugehen, dass die Unterbringung für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von untergeordneter Bedeutung ist. Selbst wenn eine individuelle Unterbringung, wie dies im Empfehlungsschreiben vom 4. Juli 2023 empfohlen wird, förderlich für die Gesundheitsentwicklung des Beschwerdeführers wäre, erscheint vorliegend die Unterbringung des 47-jähri- gen Beschwerdeführers in der Kollektivunterkunft E.___