Zudem wird im Empfehlungsschreiben vom 4. Juli 2023 zur Entlastung der Situation des Beschwerdeführers eine Individualunterbringung empfohlen. Daraus folgt, dass von ärztlicher Seite eine Änderung der Wohnsituation respektive ein Wechsel in eine individuelle Unterkunft im Grundsatz unterstützt wird, allerdings fehlt in beiden Berichten eine Begründung, inwiefern sich die Unterbringung in der Kollektivunterkunft negativ (aggravierend und gesundungshemmend), respektive inwiefern sich eine Unterbringung in einer Individualunterkunft positiv auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirkt.