5. Würdigung 5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 23. Januar bis am 2. März 2023 stationär in der Psychiatrie G.___ behandelt wurde, sowie dass er seither in sozialpsychiatrischer Behandlung ist.15 Angesichts des gesundheitlichen Zustands ist der Beschwerdeführer grundsätzlich als verletzlich einzuschätzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlichkeit, welche die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).16