Einmal durch die Art der Kollektivunterkunft, die sich als ehemaliges Hotel in einer ländlichen Umgebung vergleichsweise freundlich zeige. Sodann sei die Privatsphäre gewährleistet, indem ein Familienzimmer zur Verfügung gestellt werde, welches im Idealfall als Viererzimmer zur Alleinbenützung mit integriertem Bad/WC ausgestattet sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei so dem Betrieb und den übrigen Bewohnerinnen oder Bewohnern nicht andauernd ausgesetzt, sondern könne sich jederzeit in ihren abgeschlossenen Raum zurückziehen.13