4/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2930 Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt.10 Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hinsichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist.11