6. Am 3. August 2023 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass er nach wie vor unter Schlafstörungen, Kopf-, Zahn- und Schulterschmerzen leide. Zudem würde er sich aufgrund seiner exponierten politischen Tätigkeit im Heimatland nicht sicher fühlen in der Kollektivunterkunft. In der Folge hat die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass dieser bis auf Weiteres bei seiner Schwester verbleiben könne.6 7. Im September 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mündlich ein Gesuch um individuelle Unterkunft.