Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2023.GSI.2930 / ang, mbo Beschwerdeentscheid vom 26. Januar 2024 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer gegen B.___, Vorinstanz betreffend Ablehnung Gesuch um individuelle Unterkunft (Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2023) 1/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2930 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich im laufenden Asylverfahren und wird seit dem 23. November 2022 vom B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Asylsozialhilfe unterstützt.1 2. Vom 23. November 2022 bis zum 10. Januar 2023 war der Beschwerdeführer in der Kollektivunterkunft C.___ untergebracht.2 3. Das Medizinische Zentrum D.___ hat am 3. Januar 2023 aufgrund der vom Beschwer- deführer beklagten Umstände (Schlaflosigkeit, Albträume, Erschöpftheit und Kopfschmerzen) ei- nen Bericht an die Psychiatrischen Dienste H.___ mit der Bitte um ein Aufgebot geschickt.3 4. Aufgrund der beschriebenen Probleme ist der Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 in die Kollektivunterkunft E.___ in ein Zweierzimmer umgezogen. Da sich seine Situation verschlech- terte, wurde der Beschwerdeführer vom 23. Januar bis zum 2. März 2023 stationär in der Psychi- atrie G.___ behandelt. Anschliessend war der Beschwerdeführer wieder in der Kollektivunterkunft E.___ wohnhaft, wobei er ergänzend zur psychologischen Behandlung mehrmals für vorüberge- hende Entlastungsaufenthalte zu seiner Schwester zog.4 5. Mit dem psychiatrischen Empfehlungsschreiben der Psychiatrie F.___ vom 4. Juli 2023 hat der behandelnde Arzt festgehalten, dass sich die aktuelle Wohnsituation in der Asylunterkunft wiederholt als gesundheitshemmender Faktor gezeigt habe, weshalb aus psychiatrischer Sicht im Sinne der Genesungsförderung ein Wechsel in eine eigenständige Wohnform unterstützt werde. 5 6. Am 3. August 2023 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass er nach wie vor unter Schlafstörungen, Kopf-, Zahn- und Schulterschmerzen leide. Zudem würde er sich aufgrund seiner exponierten politischen Tätigkeit im Heimatland nicht sicher fühlen in der Kollektivunter- kunft. In der Folge hat die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass dieser bis auf Weiteres bei seiner Schwester verbleiben könne.6 7. Im September 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz mündlich ein Ge- such um individuelle Unterkunft. 8. Mit Verfügung vom 27. September 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwer- deführers mit Verweis auf die fehlende besondere Verletzlichkeit ab. 1 Vgl. angefochtene Verfügung vom 27. September 2023 2 Angefochtene Verfügung vom 27. September 2023 3 Sprechstundenbericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 3. Januar 2023 (Beilage Beschwerdevernehmlas- sung) 4 Angefochtene Verfügung vom 27. September 2023 5 Psychiatrisches Empfehlungsschreiben der Psychiatrie F.___ vom 4. Juli 2023 (Beschwerdebeilage) 6 Angefochtene Verfügung vom 27. September 2023 2/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2930 9. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2023 bei der Gesund- heits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin be- antragt er sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine individuelle Unterbrin- gung zu erlauben. 10. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,7 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 24. November 2023 sinngemäss die Abweisung der Be- schwerde. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG8). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2023. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 23. Oktober 2023 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 7 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 8 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 3/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2930 2. Streitgegenstand Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2023. Streitgegen- stand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um individuelle Unterkunft zu Recht abgelehnt hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Unterbringung gemäss Zwei-Phasen-System Art. 35 SAFG sieht ein Zwei-Phasen-System für die Unterbringung der nachfolgenden Personen vor: Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, aner- kannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet sowie offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Bei- träge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 SAFG). In einer ersten Phase werden grundsätzlich alle Personen in Kollektivunterkünften untergebracht (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). In einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbe- willigung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele er- reicht haben (Art. 35 Abs. 1 Bst. b SAFG). Vom Zwei-Phasen-System kann jedoch abgewichen wer- den bei Kapazitätsengpässen in der Kollektivunterkunft, für besonders verletzliche Personen und für Familien mit Kindern (Art. 35 Abs. 2 SAFG). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren9 und damit in der ersten Phase, wonach eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft vorgesehen ist (Art. 35 Abs. 1 Bst. a SAFG). Nachfolgend ist zu prüfen, ob gestützt auf den vorliegend in Frage kommenden Ausnahme- tatbestand «besonders verletzliche Personen» (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG) vom Zwei-Phasen-System abgewichen werden kann. 3.2 Besonderes verletzliche Personen Art. 45 Abs. 1 SAFV präzisiert den Ausnahmetatbestand «besonders verletzliche Personen» von Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG dahingehend, dass die zuständige Stelle besonders verletzliche Personen in einer individuellen Unterkunft platziert, wenn eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft auf- grund der spezifischen individuellen Verletzlichkeit nicht zumutbar ist. Eine besondere Verletzlichkeit liegt vor, wenn eine Person aufgrund besonderer Merkmale besonders schutzbedürftig ist. Dazu gehören Minderjährige, Personen fortgeschrittenen Alters, Menschen mit 9 Vgl. Beschwerde vom 23. Oktober 2023 4/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2930 Behinderung oder Opfer von schwerer physischer oder psychischer Gewalt.10 Ob eine Person als verletzlich gilt, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die Leistung hin- sichtlich Unterbringung im Verhältnis zur spezifischen individuellen Verletzlichkeit festzulegen ist.11 Das Verwaltungsgericht hat es in einem Fall für zumutbar erachtet, dass ein Ehepaar nach einem negativen Asylentscheid – d.h. das Ehepaar hatte lediglich Anspruch auf Nothilfeleistungen – in einer Kollektivunterkunft untergebracht wurde; dies obwohl die Ehefrau unter anderem an Angst und de- pressiver Störung litt, wobei eine akute Suizidalität nicht ausgeschlossen werden konnte und ein hohes Risiko einer weiteren psychischen Dekompensation bestand. Die Ehefrau war deshalb mehrmals in stationärer Behandlung und ihr behandelnder Psychiater hielt eine Unterbringung ausserhalb der Fa- milie für unzumutbar.12 Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass der Umzug in eine Kollektivunterkunft nichts an der medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin 2 ändere und dem Bedürfnis nach Ruhe und Schonung in der Kollektivunterkunft in zweifacher Hinsicht Rechnung getragen werde: Einmal durch die Art der Kollektivunterkunft, die sich als ehemaliges Hotel in einer ländlichen Um- gebung vergleichsweise freundlich zeige. Sodann sei die Privatsphäre gewährleistet, indem ein Fa- milienzimmer zur Verfügung gestellt werde, welches im Idealfall als Viererzimmer zur Alleinbenüt- zung mit integriertem Bad/WC ausgestattet sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei so dem Betrieb und den übrigen Bewohnerinnen oder Bewohnern nicht andauernd ausgesetzt, sondern könne sich je- derzeit in ihren abgeschlossenen Raum zurückziehen.13 Daraus ergibt sich, dass die Gefahr einer psychischen Dekompensation oder eine bestehende Suizidalität für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der angestammten Wohnung begründet. Hingegen müssen insbesondere die medizinische Versorgung und ein genügender Rückzugsraum gesichert sein. 4. Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1 In ihrer Verfügung vom 27. September 2023 führt die Vorinstanz aus, eine Umplatzierung in eine individuelle Unterkunft sei vorzunehmen, wenn die Unterbringung in einer Kollektivunterkunft für eine besonders verletzliche Person aufgrund ihrer spezifischen individuellen Verletzbarkeit nicht zu- mutbar sei. Aktuell würden in den verschiedenen Asylunterkünften des Kantons Bern zahlreiche Per- sonen leben, welche unter psychischen Belastungen leiden und Symptome wie Schlaflosigkeit und körperliche Beschwerden zeigen würden. Eine Unterbringung in einer individuellen Unterkunft würde nur in schwerwiegenden Fällen bewilligt. Aufgrund der Ausgangslage und weil dem Beschwerdeführer 10 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über d ie Sozial- hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 11 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Sozial- hilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV), Erläuterungen zu Art. 45, S. 22 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2019, Nr. 100.2018.193, E. 3.3 und 4.1 12 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2019, Nr. 100.2019.4U, E. 2.4 und 4.2 13 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12.12.2019, Nr. 100.2019.4U, E. 4.4 5/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2930 eine vorübergehende Wohnmöglichkeit bei seiner Schwester zur Verfügung stehe, liege kein schwer- wiegender Fall vor, der eine individuelle Unterbringung rechtfertige. 4.2 In der Beschwerde vom 23. Oktober 2023 führt der Beschwerdeführer aus, er leide schon seit der Unterbringung in einem Sechserzimmer an ständigen Schlafproblemen. Aufgrund dieser Schlafprobleme habe der Beschwerdeführer einen Psychiater konsultiert, welcher gefordert habe, dass er allein sein können soll, was jedoch nicht umsetzbar gewesen sei. Nach einiger Zeit sei er dann in einer anderen Kollektivunterkunft in ein Zweierzimmer verlegt worden. In der neuen Unterkunft hät- ten sich seine Probleme noch mehr verschlimmert, weshalb er in die psychiatrische Abteilung über- wiesen worden sei. Auch heute sei er noch in psychiatrischer Behandlung. Sein behandelnder Arzt habe im Sinne der Genesungsförderung einen Wechsel in eine eigenständige Wohnung empfohlen. Er habe daraufhin bei seiner Schwester leben können. Aufgrund des Aufenthalts bei der Schwester könne er keinen Sprachkurs besuchen, was seine Integration erschwere. Zudem werde am Wohnort der Schwester Französisch und nicht Deutsch gesprochen. Die daraus resultierenden Sprachprob- leme würden ihn psychisch stark belasten. Aufgrund seiner Schlaflosigkeit leide er unter verschiede- nen Gesundheitsproblemen. Er erhalte aufgrund der schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme zurzeit Physiotherapie [recte: Psychotherapie].14 5. Würdigung 5.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom 23. Januar bis am 2. März 2023 statio- när in der Psychiatrie G.___ behandelt wurde, sowie dass er seither in sozialpsychiatrischer Behand- lung ist.15 Angesichts des gesundheitlichen Zustands ist der Beschwerdeführer grundsätzlich als ver- letzlich einzuschätzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Unterbringung in einer Kollektivunter- kunft automatisch unzumutbar ist. Vorausgesetzt ist vielmehr eine spezifische individuelle Verletzlich- keit, welche die Unterbringung in der Kollektivunterkunft unzumutbar macht (Art. 35 Abs. 2 Bst. b SAFG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 SAFV).16 Zur Beurteilung, ob eine spezifische individuelle Verletz- lichkeit vorliegt, sind nachfolgend in einem ersten Schritt das der Beschwerdeinstanz vorliegende psy- chiatrische Empfehlungsschreiben der Psychiatrie F.___ vom 4. Juli 2023 (fortan: Empfehlungsschrei- ben) sowie der Sprechstundenbericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 3. Januar 2023 (fortan: Sprechstundenbericht) zu würdigen und anschliessend die Umstände zu beleuchten, die zu einer spe- zifischen individuellen Verletzlichkeit führen und damit eine Unterbringung in einer Kollektivunterkunft unzumutbar machen könnten. 14 Beschwerde vom 23. Oktober 2023; Vgl. Empfehlungsschreiben vom 4. Juli 2023 (Beschwerdebeilage) 15 Angefochtene Verfügung vom 27. September 2023; Beschwerde vom 23. Oktober 2023; Empfehlungsschreiben vom 4. Juli 2023 (Beschwerdebeilage) 16 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Dezember 2019, Nr. 100.2019.4U, E. 4.1 6/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2930 5.2 Im Sprechstundenbericht vom 3. Januar 2023 betreffend die Konsultationen am 16. Dezem- ber 2022 und 3. Januar 2023 wird dem Beschwerdeführer eine akute psychosoziale Belastungssitua- tion bei posttraumatischer Belastungsstörung mit Spannungskopfschmerzen diagnostiziert. Bezüglich der Konsultation am 16. Dezember 2022 ist dem Sprechstundenbericht zusammengefasst Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer habe geäussert, dass er seit vier Wochen, seit er im Asylzent- rum sei, Kopfschmerzen und eine bekannte Migräne habe. In der Kollektivunterkunft sei er in einem Zimmer mit sechs Personen untergebracht, welche häufig in der Nacht aufstehen würden. Er könne seit 10 Tagen nicht mehr schlafen und habe beim Einschlafen Albträume. Die zuständigen Personen hätten gesagt, dass es keine andere Unterbringungsmöglichkeit gäbe. Er würde seit drei Wochen Schmerzmittel einnehmen, was eine kurzzeitige Besserung erbracht hätte. Die Kopfschmerzen seien frontal beidseitig, teilweise vom Nacken wandernd. Nebliges Sehen. Übelkeit und Erbrechen seien nicht vorhanden. Hände mit Kribbelparästhesien. Keine Vorerkrankungen, keine regelmässige Medi- kamenteneinnahme. Klinisch und anamnestisch sei am ehesten von Spannungskopfschmerzen im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation mit Schlafstörungen auszugehen. Es sei eine Krankmeldung besprochen worden, um den Patienten aus der belastenden Wohnsituation herauszu- holen. Laborchemisch hätten sich keine wegweisenden Befunde ergeben. Als Analgesie sei Brufen mitgegeben worden. Gemäss einem Telefonat mit der Kollektivunterkunft sei aktuell keine Änderung der Wohnsituation möglich. Bezüglich der Konsultation vom 3. Januar 2023 ist im Sprechstundenbe- richt festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis zwei Tage vor der Sprechstunde bei einer Bekann- ten untergebracht gewesen sei. In dieser Zeit habe er sich gut gefühlt und keine Albträume gehabt. Seit den letzten zwei Tagen in der Kollektivunterkunft habe er wieder Kopfschmerzen entwickelt, wel- che nach Spaziergängen jedoch sistiert hätten. Ausserdem habe er Zahnschmerzen bekommen. Der Beschwerdeführer habe den Wunsch geäussert, zu einem Psychiater zu gehen. Suizidale Gedanken könne er aber klar verneinen, jedoch würde er sich häufiger die Frage nach dem Sinn des Lebens stellen. Die psychische Belastung, welche vor allem durch das Erlebte im Zusammenhang mit der aktuellen Lebenssituation in der Kollektivunterkunft aggraviert werde, stehe weiterhin im Vordergrund. Der Beschwerdeführer habe jede Nacht schlimme Albträume von Hinrichtungen und anderen schlim- men Bildern. Er könne somit nicht schlafen und würde immer wieder in eine Spirale von Schlaflosigkeit, Erschöpftheit und Kopfschmerzen rutschen. Eine weitere psychiatrische Unterstützung in Form einer Überweisung sowie die Vorstellung bei einem Zahnarzt und eine probatorische Medikation aufgrund der Schlaflosigkeit und Albträume seien besprochen worden.17 5.3 Im Empfehlungsschreiben vom 4. Juli 2023 hält der ambulant behandelnde Arzt fest, dass sich der Beschwerdeführer seit Januar 2023 bei ihm in sozialpsychiatrischer Behandlung befinde. Im 17 Sprechstundenbericht vom 3. Januar 2023 (Beilage Beschwerdevernehmlassung) 7/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2930 Behandlungsverlauf habe sich die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft wiederholt als gesundungs- hemmender Faktor gezeigt, weshalb aus psychiatrischer Sicht im Sinne der Genesungsförderung ein Wechsel in eine individuelle Unterkunft unterstützt werde.18 5.4 In beiden Arztberichten wird die Wohn- und Lebenssituation in der Kollektivunterkunft als erschwerender Faktor für die Genesung respektive als aggravierender Faktor für die psychische Be- lastung des Beschwerdeführers genannt. Zudem wird im Empfehlungsschreiben vom 4. Juli 2023 zur Entlastung der Situation des Beschwerdeführers eine Individualunterbringung empfohlen. Daraus folgt, dass von ärztlicher Seite eine Änderung der Wohnsituation respektive ein Wechsel in eine indi- viduelle Unterkunft im Grundsatz unterstützt wird, allerdings fehlt in beiden Berichten eine Begrün- dung, inwiefern sich die Unterbringung in der Kollektivunterkunft negativ (aggravierend und gesun- dungshemmend), respektive inwiefern sich eine Unterbringung in einer Individualunterkunft positiv auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auswirkt. Den Arztberichten kann einzig entnom- men werden, dass die Wohnsituation in der Kollektivunterkunft nicht auslösender, sondern aggravie- render und gesundungshemmender Faktor für die Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers ist. Dies dürfte mit ein Grund sein, weshalb sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers gemäss seinen eigenen Angaben trotz Wechsel der Kollektivunterkunft und Wechsel in ein Zweier- zimmer – was eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Sechserzimmer darstellt – weiter ver- schlechterte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Unterbringung für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von untergeordneter Bedeutung ist. Selbst wenn eine individuelle Unterbrin- gung, wie dies im Empfehlungsschreiben vom 4. Juli 2023 empfohlen wird, förderlich für die Gesund- heitsentwicklung des Beschwerdeführers wäre, erscheint vorliegend die Unterbringung des 47-jähri- gen Beschwerdeführers in der Kollektivunterkunft E.___ in Anbetracht der aktuellen Umstände, insbe- sondere der räumlichen Verhältnisse (Rückzugsmöglichkeit in Zweierzimmer) sowie der vorhandenen medizinisch/psychiatrischen Versorgung als zumutbar, mit anderen Worten liegt beim Beschwerde- führer keine spezifische individuelle Verletzlichkeit im Sinne von Art. 45 Abs. 2 SAFV vor, die eine Unterbringung in einer individuelle Unterkunft rechtfertigen würde. 5.5 Nach dem Geschriebenen hat die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Wech- sel in eine individuelle Unterkunft aufgrund besonderer Verletzlichkeit zu Recht abgelehnt. Die Verfü- gung der Vorinstanz vom 27. September 2023 erweist sich folglich als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde vom 23. Oktober 2023 ist daher abzuweisen. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und 18 Empfehlungsschreiben vom 4. Juli 2023 (Beschwerdebeilage) 8/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2930 Art. 4 Abs. 2 GebV19). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). 6.2 Vorliegend ist der Beschwerdeführer unterliegend und somit grundsätzlich kostenpflichtig. Praxisgemäss hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.20 Entsprechend sind vor- liegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 20 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2022.193 vom 5. April 2023 E. 3 mit Hinwei s auf BVR 2019 S. 360 9/10 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2930 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 23. Oktober 2023 wird abgewiesen. 2. Verfahrenskosten werden keine erhoben. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 2 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/10