Insofern wird durch die Kürzung der verfassungsmässig garantierte Nothilfeanspruch nicht verletzt. Im Übrigen trifft die Kürzung nur den Beschwerdeführer als fehlbare Person. 5.7 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die Sanktion der Vorinstanz der Verhältnismässigkeitsprüfung standhält und sich die verfügte Kürzung als rechtens erweist. 5.8 Die Vorinstanz wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass eine Kürzung erst nach Rechtskraft der Verfügung respektive im Fall einer Beschwerde – aufgrund der aufschiebenden Wirkung (Art. 68 Abs. 1 VRPG) – nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids vollzogen werden darf. 6. Ergebnis