5.6 Der Beschwerdeführer lebt zur Untermiete in einer Zweck-Wohngemeinschaft und somit definitionsgemäss in einem Einpersonenhaushalt.64 Die verfassungsmässig garantierte Nothilfe beträgt für Personen in einem Einpersonenhaushalt CHF 10.00 pro Tag.65 Dem Beschwerdeführer steht unter Berücksichtigung der Kürzung – sowohl gestützt auf den bis Ende Dezember 2023 geltenden als auch auf den neuen Ansatz für den GBL (Teuerungsausgleich per 1. Januar 2024) – rund das Doppelte von CHF 10.00 pro Tag zur Verfügung.66 Insofern wird durch die Kürzung der verfassungsmässig garantierte Nothilfeanspruch nicht verletzt.