11/13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2920 Kürzungsdauer von drei Monaten nichts auszusetzen. Diese liegt innerhalb des zulässigen Kürzungsrahmens von maximal zwölf Monaten (vgl. Ziff. 4.5 der Erwägungen) und trägt dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers angemessen Rechnung.