So fällt insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Kündigung fristlos ausgesprochen und damit das Arbeitsverhältnis per sofort beendet hat, wodurch keine ordentliche Kündigungsfrist und damit auch kein Lohnanspruch mehr bestand, besonders ins Gewicht. Die Meinungsdifferenz zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer betreffend die Krankmeldung vom 2. September 2023 hätte, wie bereits erwähnt, auch ohne fristlose Kündigung seitens Beschwerdeführer gelöst werden können. Der vorinstanzlich verfügte Kürzungsumfang von 7.5 % des GBL steht in Relation zum Fehlverhalten und ist verhältnismässig. Auch in zeitlicher Hinsicht ist an der verfügten