5.5 Zunächst ist festzustellen, dass die Kürzung im Umfang von 7.5 % innerhalb des zulässigen Kürzungsrahmens von 5 % bis 30 % liegt (vgl. Ziff. 4.5 der Erwägungen). Auch trägt die Kürzung dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht angemessen Rechnung. So fällt insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Kündigung fristlos ausgesprochen und damit das Arbeitsverhältnis per sofort beendet hat, wodurch keine ordentliche Kündigungsfrist und damit auch kein Lohnanspruch mehr bestand, besonders ins Gewicht.