Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende Oktober 2023 befristet gewesen ist, vermag an der selbstverschuldeten Bedürftigkeit nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer noch knapp zwei Monate eine Arbeitsstelle gehabt hätte und damit ein gesichertes Erwerbseinkommen hätte erzielen können und während dieser Zeit nicht auf Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre. Mit seiner fristlosen Kündigung und der damit selbstverschuldeten Bedürftigkeit setzte der Beschwerdeführer einen Kürzungsgrund nach Art. 23 Abs. 1 Bst. e SAFG. Nachfolgend gilt es folglich zu prüfen, ob der vorinstanzlich verfügte Kürzungsumfang und die Kürzungsdauer verhältnismässig sind.