5.4 Durch die fristlose Kündigung der zumutbaren Arbeitsstelle, ohne eine berufliche Anschlusslösung zu haben, ist der Beschwerdeführer wieder vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen. Er hat damit seine Bedürftigkeit zweifellos selbst verschuldet. Es liegen keine triftigen Gründe für die fristlose Kündigung vor. Der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende Oktober 2023 befristet gewesen ist, vermag an der selbstverschuldeten Bedürftigkeit nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer noch knapp zwei Monate eine Arbeitsstelle gehabt hätte und damit ein gesichertes Erwerbseinkommen hätte erzielen können und während dieser Zeit nicht auf Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre.