Im Übrigen liegen auch sonst keine triftigen Gründe für die fristlose Kündigung des Beschwerdeführers vor, insbesondere sind keine Gründe für ein unzumutbares Arbeitsverhältnis erkennbar. Diesbezüglich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Ausführungen macht, inwiefern die Atmosphäre im Team schlecht bzw. unerträglich gewesen sein soll und weshalb er eine solche nie vorher der Vorinstanz gegenüber erwähnt habe, geschweige denn, inwiefern eine solche schlechte Atmosphäre im Team anlässlich seiner Krankmeldung am 2. September 2023 und dem anschliessenden Telefongespräch massgebend für seine Kündigung gewesen sein soll, zumal der Beschwerde-