Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellt die fristlose Kündigung des noch bis Ende Oktober 2023 gesicherten Arbeitsverhältnisses ein leichtfertiges Verhalten des Beschwerdeführers dar. Die daraus resultierende Bedürftigkeit ist – selbst im Fall einer allfälligen Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers – als selbstverschuldet im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst. e SAFG zu qualifizieren. Im Übrigen liegen auch sonst keine triftigen Gründe für die fristlose Kündigung des Beschwerdeführers vor, insbesondere sind keine Gründe für ein unzumutbares Arbeitsverhältnis erkennbar.