26 des L-GAV61 ab dem vierten Tag ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Zu berücksichtigen gilt es ausserdem, dass der Arbeitgeber, obwohl eine fristlose Kündigung grundsätzlich unwiderrufbar ist62, bereit gewesen sei, auf den Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Umwandlung in eine ordentliche Kündigung einzugehen und diesen für die Dauer der ordentlichen (einmonatigen) Kündigungsfrist (die zeitlich dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses entsprochen hätte) weiter zu beschäftigen. Dennoch erschien der Beschwerdeführer seit dem 5. September 2023 nicht mehr zur Arbeit.63 Der