Anstatt eine fristlose Kündigung auszusprechen, hätte der Beschwerdeführer, den im Übrigen eine Beweispflicht für seine Arbeitsunfähigkeit trifft60, dem Arbeitgeber am Telefon in Aussicht stellen können, unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen, um die Zweifel des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer nicht krank, sondern am Vorabend lediglich zu lange im Ausgang gewesen sei, schnellstmöglich auszuräumen. Auch hätte der Beschwerdeführer eine Verwarnung des Arbeitgebers in Kauf nehmen können, indem er trotz der Aufforderung seines Arbeitgebers nicht zur Arbeit erschienen wäre mit der Begründung, er sei krank und er werde gestützt auf Art.