Die Reaktion des Beschwerdeführers ist ungeachtet einer allfälligen Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers als unverhältnismässig bzw. Überreaktion zu werten. Anstatt eine fristlose Kündigung auszusprechen, hätte der Beschwerdeführer, den im Übrigen eine Beweispflicht für seine Arbeitsunfähigkeit trifft60, dem Arbeitgeber am Telefon in Aussicht stellen können, unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen, um die Zweifel des Arbeitgebers, wonach der Beschwerdeführer nicht krank, sondern am Vorabend lediglich zu lange im Ausgang gewesen sei, schnellstmöglich auszuräumen.