Selbst wenn eine solche vorliegen respektive durch ein Zivilgericht auf Klage des Beschwerdeführers hin festgestellt würde, würde dies in Bezug auf die vorliegende Beurteilung, ob eine selbstverschuldete Bedürftigkeit vorliegt, die fristlose Kündigung des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen vermögen. Die Reaktion des Beschwerdeführers ist ungeachtet einer allfälligen Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers als unverhältnismässig bzw. Überreaktion zu werten.