verletzt bzw. sei dem Gesundheitsschutz nicht nachgekommen, indem er sich geweigert habe, die Krankmeldung zu akzeptieren und damit einen kranken Mitarbeiter zur Arbeit gezwungen habe.59 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es ausserhalb der Zuständigkeit der GSI liegt, eine allfällige Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers zu beurteilen. Selbst wenn eine solche vorliegen respektive durch ein Zivilgericht auf Klage des Beschwerdeführers hin festgestellt würde, würde dies in Bezug auf die vorliegende Beurteilung, ob eine selbstverschuldete Bedürftigkeit vorliegt, die fristlose Kündigung des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen vermögen.