Der Beschwerdeführer führt aus, der Arbeitgeber habe seine Fürsorgepflicht nach Art. 328 Abs. 2 OR verletzt bzw. sei dem Gesundheitsschutz nicht nachgekommen, indem er sich geweigert habe, die Krankmeldung zu akzeptieren und damit einen kranken Mitarbeiter zur Arbeit gezwungen habe.59 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass es ausserhalb der Zuständigkeit der GSI liegt, eine allfällige Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers zu beurteilen.