5.2 Der Beschwerdeführer erzielt seit seiner Kündigung keine Einnahmen mehr und verfügt auch über kein ausreichendes Vermögen, um für seinen Lebensunterhalt selbstständig aufzukommen. Er ist seit seiner Kündigung wieder bedürftig und auf Unterstützungsleistungen der Vorinstanz angewiesen. Der Beschwerdeführer hat seine Arbeitsstelle im Wissen darum, dass er keine neue Arbeitsstelle