5.1 Der Beschwerdeführer trat am 1. April 2023 ein bis zum 31. Oktober 2023 befristetes Arbeitsverhältnis an.54 Dank dieser Anstellung respektive dem damit erzielten Erwerbseinkommen konnte er per 1. Juni 2023 von der Sozialhilfe abgelöst werden.55 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2023 das Arbeitsverhältnis mündlich fristlos gekündigt hat.56 Am 18. September 2023 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Sozialhilfeleistungen an und wird seither durch die Vorinstanz wieder finanziell unterstützt.57