Die Kürzung darf nur die fehlbare Person treffen und muss verhältnismässig sein. Die verfassungsmässig garantierte Nothilfe muss gewährleistet bleiben (Art. 23 Abs. 2 SAFG). Der GBL kann um 5 % bis maximal 30 % gekürzt werden. Die maximale Kürzung von 30 % des GBL ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Verhalten zulässig. Die Kürzung muss dem Fehlverhalten der unterstützten Person angemessen und somit verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet ein differenziertes, fallspezifisches Vorgehen. Die Kürzung hat sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und zeitlicher Hinsicht in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten zu stehen.