4.4.2 Bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit wird die wirtschaftliche Hilfe gekürzt (Art. 23 Abs. 1 Bst. e SAFG). Ein Selbstverschulden ist gegeben, wenn die unterstützte Person die Verantwortung für sich selbst nicht trägt, die ein verständiger Mensch in der gleichen Lage für sich tragen würde.48 Eine selbstverschuldete Bedürftigkeit liegt primär dann vor, wenn eine zumutbare Arbeitsstelle ohne plausible Begründung abgelehnt oder ein bestehendes, zumutbares Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne Anschlusslösung gekündigt wurde.49