4.4.1 Aus den in der Sozialhilfe geltenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung dazu gehalten sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen und insbesondere verpflichtet sind, aus eigenen Mitteln für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (Art. 4 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Die Eigenverantwortung der bedürftigen Personen soll durch die konsequente Sanktionierung von Pflichtverstössen und die daraus folgende Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe gestärkt werden.47