Er habe sich am 2. September 2023 eine Stunde vor Arbeitsbeginn krankgemeldet. Dass er krank gewesen sei, sei auch von einem Arzt schriftlich attestiert worden.27 Betreffend die Aussagen des Arbeitgebers bezüglich des Social Media Videos werfe es Fragen auf, wieso der Arbeitgeber solche Behauptungen aufstellen dürfe und diese ohne jegliche Prüfung in eine offizielle Verfügung aufgenommen würden. Der Beschwerdeführer hält alsdann fest, dass das Video vom Ausgang um 03:32 Uhr aufgenommen worden sei. Ein Video auf Instagram zu veröffentlichen, entspreche nicht dem tatsächlichen Zeitpunkt der Aufnahme. Es würden hier Tatsachen verdreht.