Der Arbeitgeber sei in diesem Fall seiner Fürsorgepflicht bzw. seiner Pflicht, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, im Sinne von Art. 328 Abs. 2 OR nicht nachgekommen. Die Behauptungen des Arbeitgebers bezüglich der mehrmaligen und kurzfristigen Abmeldungen seien sehr pauschal, nicht bewiesen und würden vor allem auf dem Empfinden des Arbeitgebers beruhen. Er habe sich am 2. September 2023 eine Stunde vor Arbeitsbeginn krankgemeldet.