337 Abs. 1 und 2 OR26) und nicht aus eigenem Antrieb erfolgt. Daher könne es logischerweise auch keine zugesicherte Anstellung geben, da er nicht auf Arbeitssuche gewesen sei. Die Kündigung sei erfolgt, weil sich der Arbeitgeber geweigert habe, seine Krankmeldung zu akzeptieren und damit einen kranken Mitarbeiter zur Arbeit gezwungen habe. Der Arbeitgeber sei in diesem Fall seiner Fürsorgepflicht bzw. seiner Pflicht, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, im Sinne von Art. 328 Abs. 2 OR nicht nachgekommen.