3.2 In seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2023 führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, der in der Verfügung dargelegte Sachverhalt beruhe auf Behauptungen, die bislang nicht ausreichend bewiesen oder belegt seien und auf unbestätigten Vorwürfen, die seiner Meinung nach nicht den Tatsachen entsprechen würden. Es werde fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er einen Stellenwechsel geplant und eine Kündigung getätigt hätte, bevor er eine neue Arbeit gefunden hätte. Die Kündigung sei aufgrund der vom Arbeitgeber erzeugten Situation sowie gestützt auf geltendes Recht (Art. 337 Abs. 1 und 2 OR26) und nicht aus eigenem Antrieb erfolgt.