Rahmen des rechtlichen Gehörs auch geäussert, dass die Atmosphäre im Team nicht mehr erträglich gewesen sei und er sich nicht mehr wohl gefühlt habe. Die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe würden die selbstverschuldete Bedürftigkeit nicht zu entschuldigen vermögen. Die Kündigung, ohne die Sicherheit einer Neuanstellung, müsse als leichtsinniges Handeln bezeichnet werden.23 Für die fristlose Kündigung durch den Beschwerdeführer seien keine Rechtfertigungsgründe auszumachen.24 Da das Verschulden als mittelschwer eingestuft werde, rechtfertige sich eine Kürzung im Umfang von 7.5% während drei Monaten.25